Übereignung - Abtretung - Herausgabeanspruch (Vindikationszession) (2024)

Sachenrecht 2

Inhaltsverzeichnis

  • D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§929, 931
  • I. Einigung über Eigentumsübertragung
  • II. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer
  • III. Einigsein und Berechtigung
  • IV. Gutgläubiger Erwerb nach §934
  • 1. §934 Alt.1
  • 2. §934 Alt.2
  • a) Voraussetzungen
  • b) Sonderproblem: Gleichstufiger mittelbarer „Nebenbesitz“
  • V. Erwerb nach §185 Abs.2

D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§929, 931

133

Ein weiteres Übergabesurrogat ist in §931 geregelt. Danach kann das Eigentum durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen werden, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Eigentumserwerb nach §§929, 931

I.

Einigung über Eigentumsübertragung

II.

Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer

III.

Einigsein

IV.

Berechtigung

V.

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

1.

Nach §934 Alt.1

2.

Nach §934 Alt.2

VI.

§185 Abs.2

I. Einigung über Eigentumsübertragung

134

Die Parteien müssen sich zunächst über die Übertragung des Eigentums an den Erwerber einigen. Außerdem müssen die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für vertragliche Rechtsgeschäfte erfüllt sein. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze, wie für die übrigen Übereignungstatbestände.

II. Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Drittbesitzer

135

Voraussetzung für §931 ist, dass sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. In diesem Falle kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass sich die Parteien gem. §398 über die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den Dritten einigen.

Hinweis

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Im Fall des §931 sind also zwei Einigungen erforderlich, nämlich über die Übertragung des Eigentums und über die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten! Diese können aber auch konkludent in einer äußerlich einheitlichen Erklärung zusammenfallen.

Eine Änderung der (unmittelbaren) Besitzverhältnisse tritt auch hier, wie bei §930, zunächst nicht ein, da der Dritte bis zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs Besitzer bleibt.

Bei §931 sind drei Fälle zu unterscheiden:

Der Fall, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer (z.B. Vermieter) ist. In diesem Fall genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis.

BGH NJW 1959, 1536. Dies hat gem. §870 zur Folge, dass der Veräußerer den mittelbaren Besitz verliert und der Erwerber diesen erwirbt.

Der Fall, dass der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist, aber einen obligatorischen Herausgabeanspruch gegen den Dritten hat (z.B. gegen den Dieb). In diesem Fall muss er dem Erwerber diesen Anspruch (z.B. aus §§812, 861, 1007) abtreten.

Palandt-Herrler §931 Rn.3.

Steht dem Veräußerer nur der Eigentumsherausgabeanspruch aus §985 gegen den Dritten zu, so kann dieser nicht zur Übereignung nach §931 abgetreten werden; in diesem Fall reicht die bloße Einigung über den Eigentumsübergang aus.

BGH NJW 1959, 1536.

III. Einigsein und Berechtigung

136

Auch hierzu darf auf die Ausführungen zu §929 S.1 unter Rn.65–67 verwiesen werden. Regelmäßig erübrigt sich eine gesonderte Prüfung auch hier, wenn, wie im Normalfall, die Einigung über die Eigentumsübertragung und die Einigung über die Abtretung des Herausgabeanspruchs zeitgleich zusammenfallen.

IV. Gutgläubiger Erwerb nach §934

137

§934 enthält zwei Alternativen: Bei der ersten Alternative ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer und ihm steht deswegen auch ein Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu.

Beispiel

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E hat dem A sein Fahrrad geliehen. A vermietet das Fahrrad unbefugt an D. Anschließend übereignet A es an den gutgläubigen G, indem er ihm seinen Herausgabeanspruch gegen D abtritt. Dass A nicht Eigentümer des Fahrrads ist, hat auf die Wirksamkeit des Mietvertrages keinen Einfluss. Aufgrund der Vermietung an D ist A mittelbarer Besitzer i.S.v. §858. Da D nach §546 nach Ablauf der Mietzeit dem A zur Herausgabe verpflichtet ist, kann A dem G zur Übereignung nach §931 den Herausgabeanspruch gegen D auch schon vor Fälligkeit durch Abtretungsvertrag nach §398 abtreten. Allerdings kommt ein Erwerb vom Berechtigten hier nicht in Frage, da A nicht Eigentümer ist. Ein eventueller gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten richtet sich hier nach §934 Alt.1.

Bei der zweiten Alternative ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer und ihm steht deswegen auch kein Herausgabeanspruch aus einem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu.

Beispiel

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V hat dem D eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt veräußert. D hat den Kaufpreis mittlerweile vorzeitig vollständig bezahlt. Da V Geld benötigt, übereignet er seinem Darlehensgeber G die Maschine, indem er dem G seinen angeblichen Herausgabeanspruch gegen D abtritt. Hier ist V nicht mehr mittelbarer Besitzer und es steht ihm folglich kein Herausgabeanspruch gegen D zu. Ein gutgläubiger Erwerb wäre hier nur nach §934 Alt.2 möglich.

Palandt-Herrler §931 Rn.3.

1. §934 Alt.1

138

Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer und steht ihm deswegen auch ein Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten zu, so wird der Erwerber bereits mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentümer, sofern er redlich ist und die Sache nicht dem Eigentümer oder dem Besitzmittler des Eigentümers abhandengekommen ist (vgl. §935).

Hinweis

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Erkennen Sie das dahinter stehende Grundprinzip? Es deckt sich mit der Besitzlage, wie sie auch den Fällen der §§932, 933 zu Grunde liegt:

Bei der Übereignung nach §929 S.1 hat der Veräußerer nach der Übergabe keine Besitzposition (mehr) an der Sache. Der Erwerber erwirbt das Eigentum vom Nichtberechtigten, sofern er gutgläubig ist, nach §932 Abs.1 S.1 sofort!

Bei der Übereignung nach §930 hat der Veräußerer den Besitz zunächst noch behalten. Daher soll der Erwerb vom Nichtberechtigten auch erst möglich sein, wenn die Übergabe nachfolgt, da der Veräußerer erst dann keine Besitzposition an der Sache mehr hat.

Bei der Übereignung nach §§931, 934 Alt.1 hat der Veräußerer mit der Abtretung seines Herausgabeanspruchs gem. §870 keine Besitzposition mehr an der Sache. Also soll der gutgläubige Erwerb, gem. §934 Alt.1, wie bei §932 Abs.1 S.1 sofort eintreten, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Insofern ist die Besitzlage hier mit der Besitzlage nach Vollzug der Übereignung bei §§929, 932 vergleichbar.

2. §934 Alt.2

a) Voraussetzungen

139

Den bisher behandelten Fällen des gutgläubigen Erwerbs liegt von der Besitzlage her gesehen, das Traditionsprinzip zu Grunde, wie es durch den Grundtatbestand der Übergabe in §929 S.1 verdeutlicht wird. Der Erwerber soll auch in den Fällen der §§933, 934 erst dann gutgläubig erwerben können, wenn eine der Übergabe vergleichbare Besitzlage entstanden ist, d.h.:

Der Veräußerer darf keinen Besitz (mehr) haben!

Der Besitz muss auf den Erwerber oder dessen Geheißperson übergegangen sein!

Dies muss auf Veranlassung des Veräußerers geschehen sein!

Und zwar zum Zwecke der Übereignung!

Im Falle des §934 Alt.2 ist bis auf die erste, noch keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Hier genügt die Abtretung des angeblichen oder wirklichen Herausgabeanspruchs nicht, um die oben dargestellte Besitzlage herbeizuführen. Daher verlangt §934 Alt.2 für den gutgläubigen Erwerb, dass der Erwerber den Besitz an der Sache von dem Dritten erlangt und der Erwerber in diesem Zeitpunkt auch noch gutgläubig ist.

Der Erwerber oder seine Geheißperson muss also nachträglich noch den Besitz erlangen, wobei auch mittelbarer Besitz genügt, und zwar muss ihm der Besitz aufgrund des Veräußerungsgeschäfts verschafft sein.

BGH NJW 1998, 696, 697.

Beispiel

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E ist Eigentümer eines Fahrzeugs, das er an M vermietet hat, dieser verleiht es an L. Das weiß ein Freund des L, nämlich der F. F verkauft das Fahrzeug an K, dem erklärt er, er habe das Fahrzeug an L verliehen und tritt ihm seinen angeblichen „Herausgabeanspruch“ gegen L ab. L gibt nach einiger Zeit auf Drängen des F das Fahrzeug an K, dieser gibt es ihm, dem L, nach einiger Zeit zur Leihe. Ist K Eigentümer geworden?

Der Grundtatbestand des §931 ist erfüllt, da hierfür die Einigung über die Abtretung eines nur behaupteten Herausgabeanspruchs ausreicht.

BGH NJW 1978, 696; Palandt-Herrler §934 Rn.4. Das Fehlen eines Herausgabeanspruchs wird erst bei den beiden Alternativen des §934 relevant. §934 Alt.1 scheidet aus, da zwischen L undF kein Besitzmittlungsverhältnis bestand und dem F auch kein Herausgabeanspruch gegen L zustand. Daher kommt es nach §934 Alt.2 darauf an, ob K nachträglich den Besitz an dem Fahrzeug von L erlangt hat und zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig war. Dies war der Fall. Also hat K hat mit der Übergabe durch L gutgläubig das Eigentum erworben.

b) Sonderproblem: Gleichstufiger mittelbarer „Nebenbesitz“

140

Erlangt der Erwerber von dem Dritten den mittelbaren Besitz, besteht aber gleichzeitig noch ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Dritten und dem bisherigen Eigentümer, so ist umstritten, ob dadurch „Nebenbesitz“ entsteht und ob dies den gutgläubigen Erwerb nach §934 rechtfertigt.

Beispiel

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„Doppelspiel des Besitzmittlers“: Eigentümer E verleiht sein Laptop an D. Nichtberechtigter N verkauft den Laptop an K und tritt ihm, zwecks Übereignung, seinen angeblichen Herausgabeanspruch gegen D ab. Auf Drängen des N schließt D mit K einen Verwahrungsvertrag mit dem Inhalt ab, dass er das Gerät in Anerkennung des Eigentums des K für diesen verwahrt. K ist gutgläubig, insbesondere ist ihm nicht bekannt, dass E der Eigentümer ist und dass zwischen E undD bereits ein Leihvertrag besteht.

Hinweis

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Die Skizze zum Fall finden Sie unter Rn.142.

Bevor wir den Beispielsfall lösen, machen wir uns zunächst den theoretischen Hintergrund klar. Nach §934 Alt.2 erwirbt der Erwerber, wenn kein mittelbarer Besitz des Veräußerers bestand, das Eigentum erst dann, wenn er den Besitz an der Sache von dem Dritten erlangt hat und er zu diesem Zeitpunkt noch gutgläubig ist. Für die Besitzerlangung reicht es aus, wenn der Erwerber den mittelbaren Besitz von dem Dritten erlangt. Dies ist unproblematisch, wenn der Dritte ausschließlich dem Erwerber den Besitz vermittelt.

Besteht aber bereits ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Dritten und einem anderen, würde dadurch, streng genommen, mittelbarer Besitz von zwei Personen, in einer Form, die das Gesetz nicht kennt, entstehen. Den gleichzeitigen Besitz mehrerer Personen kennt das Gesetz nur in der Form des Mitbesitzes (§866) und des Teilbesitzes (§865).

Kennzeichnend für den unmittelbaren Mitbesitz ist, dass jeder Mitbesitzer die tatsächliche Gewalt über gesamte Sache unter Einschluss des Anderen und gleichzeitig durch den gleichen Besitz des anderen beschränkt, ausübt.

Palandt-Herrler §866 Rn.1.

Beispiel

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An den Gemeinschaftsräumen eines Studentenwohnheims besteht Mitbesitz der Bewohner.

141

Kennzeichnend für den unmittelbaren Teilbesitz ist, dass jeder Teilbesitzer die tatsächliche Gewalt nur über einen Teil der Sache ausübt.

Palandt-Herrler §865 Rn.1.

Beispiel

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Auf einem Grundstück befinden sich mehrere gekennzeichnete Parkplätze, die an verschiedene Personen vermietet sind. In Bezug auf das Grundstück hat jeder Mieter Teilbesitz.

Beide Besitzarten sind auch in mittelbarer Form möglich, nämlich als mittelbarer Mitbesitz (§§866, 868) und mittelbarer Teilbesitz (§§865, 868).

Beispiel

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E1 und E2 sind Miteigentümer eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus. Dieses haben sie an M vermietet. Hier haben E1 und E2 mittelbaren Mitbesitz.

Parkplatzmieter M untervermietet während seines halbjährigen Auslandsaufenthalts seinen Parkplatz an U. Hier hat M mittelbaren Teilbesitz in Bezug auf das ganze Grundstück.

Würde man im Ausgangsbeispiel („Doppelspiel des Besitzmittlers“) mittelbaren Besitz von E undK bejahen, so wäre das weder mittelbarer Mitbesitz (E und K wissen nichts voneinander), noch mittelbarer Teilbesitz (jedes Besitzmittlungsverhältnis bezieht sich auf die ganze Sache), sondern eine im Gesetz nicht geregelte Form des gleichzeitigen mittelbaren Besitzes mehrerer, die man als „gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz“ bezeichnen könnte.

In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Besitzmittler die besitzrechtliche Beziehung zum bisherigen mittelbaren Besitzer nicht eindeutig aufgegeben habe, der Erwerber und der bisherige mittelbare Besitzer gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz erlangen. Dieser reiche allerdings für den gutgläubigen Erwerb nach §934 Alt.2 wegen des Rechtsgedankens des §936 Abs.3 nicht aus.

Wieling III, 4.

§936 Abs.3: „Steht im Falle des §931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht“.

142

Nach der h.M. ist dagegen die Möglichkeit der Erlangung von Nebenbesitz nicht anzuerkennen. Zur Begründung wird angeführt, dass sowohl die Eigentumsvermutung aus §1006, als auch der Eigentumserwerb durch Ersitzung nach §937 nur auf eine Person bezogen sind. Beim Nebenbesitz fehle aber eine klare Zuordnung. Mit der Begründung des neuen Besitzmittlungsverhältnisses mache der Besitzmittler vielmehr klar, dass er seinen Fremdbesitzerwillen für den bisherigen mittelbaren Besitzer aufgebe. Sollte er dies insgeheim nicht gewollt haben, so wäre das nach dem Rechtsgedanken des §116 unbeachtlich. Damit verliere der bisherige mittelbare Besitzer seine Besitzposition vollständig.

BGH NJW 1979, 2037; Tiedtke Jura 1983, 460, 463; Schreiber Jura 2003, 684.

Im Ausgangsbeispiel („Doppelspiel des Besitzmittlers“) hat K nach der ersten Ansicht zwar Nebenbesitz erlangt, aber dennoch analog §936 Abs.3 das Eigentum nicht gutgläubig erworben. Nach der h.M. hat er mit dem Erwerb des alleinigen mittelbaren Besitzes das Eigentum gutgläubig gem. §934 Alt.2 erworben.

Expertentipp

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Die besseren Gründe sprechen für die h.M. Dem Bestreben des Sachenrechts nach Rechtsklarheit widerspricht es, wenn die Besitzlage nicht eindeutig zugeordnet werden kann. Die im Gesetz aufgeführten Formen des gleichzeitigen Besitzes mehrerer Personen, nämlich der Mitbesitz und der Teilbesitz sollten daher als abschließend angesehen werden.

V. Erwerb nach §185 Abs.2

143

Bezüglich dieses Prüfungspunktes wird auf die Ausführungen zu den anderen Erwerbstatbeständen (oben unter Rn.93–97) verwiesen.

Übereignung - Abtretung - Herausgabeanspruch (Vindikationszession) (2024)

FAQs

Übereignung - Abtretung - Herausgabeanspruch (Vindikationszession)? ›

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931. Ein weiteres Übergabesurrogat ist in § 931 geregelt. Danach kann das Eigentum durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen werden, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.

Kann man herausgabeansprüche abtreten? ›

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Übereignung und einer Übergabe? ›

§ 929 BGB ist ein Gesamttatbestand: Das heißt, dass die Übereignung aus Einigung und Übergabe besteht. Die Einigung ist das rechtsgeschäftliche Element der Übereignung. Die Übergabe hingegen stellt das tatsächliche Element der Übereignung dar.

Wann ist eine Übereignung wirksam? ›

Haben sich die Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt, ist für eine wirksame Übereignung die Übergabe der zu veräußernden Sache (§ 929 S. 1 BGB) bzw. das Vorliegen eines Übergabesurrogats erforderlich (§§ 930, 931 BGB).

Welche Bedeutung hat der Besitz bei der Übereignung einer beweglichen Sache? ›

Neben der Einigung schreibt § 929 BGB die Übergabe der Sache für die Übereignung vor. Dadurch wird der unmittelbare Besitz von Veräußerer auf den Erwerber übertragen. Damit erlangt der Erwerber die tatsächliche Herrschaft über die Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).

Welche Forderungen kann man nicht abtreten? ›

Unpfändbare Forderungen können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB). Wichtigster Anwendungsfall: die Pfändungsgrenzen der ZPO (§§ 850 - 850i ZPO). -- Arbeitseinkommen (§ 850 II und III ZPO), gleichgestellte Bezüge (§ 850b ZPO) und Vergütungen (§§ 850 h und i ZPO) sind teilweise nicht pfändbar.

Kann man dingliche Ansprüche abtreten? ›

Demgegenüber können dingliche Rechte wie beispielsweise das Eigentum und Ansprüche, die einzig dazu dienen, diese dinglichen Rechte durchzusetzen (beispielsweise § 985 BGB), nicht abgetreten werden: sie gehen nach den allgemeinen Regeln über die Übertragung dinglicher Rechte (beispielsweise §§ 929 ff. BGB) über.

Wie funktioniert Übereignung? ›

Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, genügt die Einigung über Übertragung des Eigentums (Übereignung kurzer Hand, § 929 Satz 2 BGB). Wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist, kann der Erwerber durch Genehmigung des Eigentümers oder gutgläubigen Erwerb Eigentümer werden.

Was ist ein Übereignungsanspruch? ›

Die Übereignung ist definiert als die Übertragung von Eigentum zwischen Veräußerer und Erwerber, dem alten und dem neuen Besitzer. Für eine Übertragung ist ein Vertrag notwendig, der sich bei Grundstücken 'Auflassung' nennt. Bei Grundstücken wird die Übereignung auch noch im Grundbuch umgeschrieben werden.

Kann man eine Übereignung anfechten? ›

V kann die auf die Übereignung gerichtete Willenserklärung wegen der arglistigen Täuschung durch A anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Genau, so ist das! Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft können angefochten werden, wenn sie an demselben Fehler leiden (Fehleridentität).

Wann geht fremdes Eigentum in meinen Besitz über? ›

2. Eigentumserwerb durch Ersitzung: Das Eigentum an abhanden gekommenen beweglichen Sachen kann durch Ersitzung erworben werden (§ 937 BGB), wenn der Besitzer sie zehn Jahre lang gutgläubig in seinem Eigenbesitz gehabt hat, d. h. sich in dieser Zeit für den Eigentümer halten konnte (z. B.

Wann liegt Fehleridentität vor? ›

Eine Fehleridentität liegt vor, wenn das Kausalgeschäft (z.B. der Kaufvertrag nach § 433 BGB) und das Erfüllungsgeschäft (z.B. Übereignung des Kaufgegenstandes nach § 929 S. 1 BGB) an dem gleichen Mangel leiden.

Ist Übereignung lediglich rechtlich vorteilhaft? ›

Die Übereignung ist damit lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies ändert sich auch nicht, wenn das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist. Auch dieses Rechtsgeschäft ist lediglich rechtlich vorteilhaft, denn bei der Hypothek haftet der Grundstückseigentümer maximal mit dem Grundstück.

Was ist der Unterschied zwischen Übereignung und Übergabe? ›

Die Übereignung beweglicher Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. Es genügt also nicht eine bloße Willensübereinstimmung der Vertragspartner (Einigung), sondern die Übereignung muss grundsätzlich durch einen Realakt nach außen erkennbar werden (Übergabe).

Was versteht man unter Abtretung des Herausgabeanspruchs? ›

Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931. Ein weiteres Übergabesurrogat ist in § 931 geregelt. Danach kann das Eigentum durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen werden, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.

Wie wird eine unbewegliche Sache übereignet? ›

1 durch Einigung und Übergabe übereignet, eine unbewegliche Sache, also ein Grundstück, wird gemäß §§ 925, 873 durch eine Auflassung und die Eintragung ins Grundbuch übereignet.

Welche Rechte kann man abtreten? ›

Durch eine Abtretung tritt der neue Gläubiger in alle Rechte des alten ein (§ 401 BGB). Konkret bedeutet dies, dass alle Sicherungs- und Vorzugsrechte nunmehr beim neuen Gläubiger liegen. Dies betrifft beispielsweise Pfandrechte, Bürgschaften sowie Hypotheken.

Kann man eine Bürgschaft abtreten? ›

Die Bürgschaft kann nicht ohne die Hauptforderung abgetreten werden, sondern nur gemeinsam mit der Hauptforderung (§ 401 BGB). Wird nur diese abgetreten, so geht die Bürgschaft unter.

Kann man den Pflichtteil abtreten? ›

Vereinbarung und Folgen eines Pflichtteilsverzichts

Der Pflichtteilsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten. Formwirksam ist er nur, wenn er notariell beurkundet wird. Der Verzicht kann nur unter Lebenden erklärt werden - also nicht erst nach dem Erbfall.

Kann man einen Anspruch aus 823 abtreten? ›

Ergebnis: Der Anspruch aus § 823 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation besteht. Gesamtergebnis: Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner auf die Abtretung der Schadensersatzforderung gem. § 285 I BGB in Verbindung mit dem Grundsatz der Drittschadensliquidation.

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Author information

Name: Edmund Hettinger DC

Birthday: 1994-08-17

Address: 2033 Gerhold Pine, Port Jocelyn, VA 12101-5654

Phone: +8524399971620

Job: Central Manufacturing Supervisor

Hobby: Jogging, Metalworking, Tai chi, Shopping, Puzzles, Rock climbing, Crocheting

Introduction: My name is Edmund Hettinger DC, I am a adventurous, colorful, gifted, determined, precious, open, colorful person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.